Zwei Urteile des Bundesfinanzhofes vom 19.05.2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) zur Doppelbesteuerung von Empfängern einer gesetzlichen Altersrente, haben dazu geführt, dass die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge zu einer Basisrente (Rürup) bereits jetzt (2023) auf 100% vorgezogen worden ist (Art. 4 Nr. 4 Jahressteuergesetz). Dies war ursprünglich erst ab dem Jahr 2025 vorgesehen.
Gleichzeitig ist die stufenweise Anhebung der nachgelagerten Versteuerung laufender Renten gestreckt worden. Die volle nachgelagerte Versteuerung wird jetzt erst ab dem Jahr 2058 erreicht (bisher 2040).
Durch diese Maßnahmen werden die vorteilhaften steuerlichen Rahmenbedingungen zur Basisrente noch einmal deutlich erhöht.
Davon profitieren alle, die die Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung nicht nutzen (können) oder diese bereits ausgeschöpft haben (z.B. leitende Angestellte, Selbständige, Freiberufler, Inhaber einer Personengesellschaft etc.).
Mit der Basisrente besteht eine hervorragende Möglichkeit, die spätere Rentenversorgung gezielt zu stärken und gleichzeitig einen großen Teil der Finanzierung auf den Staat zu verlagern:
Während im Jahr 2023 bis zu 53.056,- EUR voll als Sonderausgaben steuerlich abgezogen werden können, sind dies im Jahr 2024 55.132,- EUR , was je nach Steuersatz eine Steuerersparnis von deutlich über 20.000,- EUR erbringen kann!
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